Allgemeine Geschäftsbedingungen
CLP Software Ulli Zettner

Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

Nachfolgende Bestimmungen gelten, soweit anwendbar, für alle Lieferungen und Leistungen der "CLP Software Ulli Zettner." (im folgenden "Auftragnehmer" genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

I. Vertragsschluss, Angebote

§ 1 Ausschließlichkeit
1.Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
2.Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Änderungen der Leistungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Soweit Leistungen des Auftragnehmers kostenlos erbracht werden, kann der Auftraggeber hieraus keinen Anspruch ableiten, dass eine solche Leistung auch zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos erfolgt.

§ 3 Auftragsdurchführung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Aufträge Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer führt die Aufträge nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den Stand der Technik.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.


II. Software-Nutzungsüberlassung

§ 1 Nutzungsüberlassung
1. Ist Gegenstand eines Auftrages die Überlassung von Software, so räumt die CLP Software Ulli Zettner (im folgenden "Lizenzgeber" genannt) dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Softwareprogramm (nachfolgend "Software" genannt) einschließlich Begleitmaterial zu nutzen.

2. Der Lizenznehmer erhält ein kopiertes Exemplar der Software. Die Anzahl der gleichzeitig nutzbaren Softwareexemplare   ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers.

3. Die Überlassung erfolgt in maschinenlesbarer Form (Objectcode). Die Lieferung von Quellcode (Sourcecode) ist nicht geschuldet.

4. Begleitmaterial ist die Dokumentation.

5. Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden.

§ 2 Nutzungsumfang
1. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist örtlich beschränkt auf das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bestimmungsland. Soweit keine Bestimmung erfolgt ist, ist die Nutzung auf das Land beschränkt, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat.

2. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs:
· die Installation der Software auf dem(n) bestimmungsgemäßen Rechner(n) und die Anfertigung von Sicherungskopien.       Sicherungskopien auf Datenträger, die gewöhnlich zur Weitergabe bestimmt sind (CD, DVD usw.), sind mit einem Urheberrechtshinweis und einem Weitergabeverbot zu kennzeichnen.
· das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und die Abarbeitung des Programms;
· notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung gem. § 69d Abs. 1 UrhG und
· Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität gem. § 69e Abs. 1 UrhG.

§ 3 Urheberrechte
1. Die Software und Benutzerdokumentation sind urheberrechtlich geschützt.

2. Der Lizenznehmer darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers aufgrund des Urheberrechtsschutzes über obige Nutzungshandlungen (§ 2 Nutzungsumfang) hinaus die Software und das Begleitmaterial nicht ändern, übersetzen, vervielfältigen (z. B. weitere Installationen der Software), umarbeiten, verbreiten, wiedergeben und zugänglich machen, auch nicht teilweise oder vorübergehend.

3. Ein Verstoß wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.


§ 4 Weitergabe
1. Eine gewerbliche Vermietung der Software ist nicht erlaubt.

2. Der Lizenznehmer darf die Software nur dann an Dritte weitergeben, wenn er folgende Regelungen einhält:
Der Lizenznehmer verpflichtet den Erwerber/Empfänger schriftlich zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen.
Der Lizenznehmer übergibt den Originaldatenträger der Software einschließlich Begleitmaterial an den Erwerber/Empfänger.
Der Lizenznehmer löscht die Software von allen Datenträgern oder vernichtet diese (CD, DVD, Festplatte usw.) und wird die Software nicht mehr nutzen.

§ 5 Mängelhaftung bei Software (Gewährleistung)
1. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Hard- und Software zusammenarbeitet.

2. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Mängeln vollkommen freie Software zu erstellen.

3. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer heraus zu geben.

4. Eine aktualisierte Dokumentation wird nur bei wesentlichen Änderungen der Software im Rahmen der Gewährleistung geliefert.

5. Es gelten die Bestimmungen unter "Mängelhaftung" unter VI, § 3.


III. Kauf von Hardware durch den Auftraggeber

§ 1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

§ 2 Teillieferungen
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 3 Gefahrübergang - Versand
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Auftragnehmer vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.


V. Installationen / Projektierung

§ 1 Mitwirkungspflichten
1. Der Auftraggeber wird auf Anforderung des Auftragnehmers an der Vertragsverwirklichung durch das Bereitstellen von personellen und materiellen Ressourcen, sowie die Übermittlung des notwendigen Know-hows auf eigene Kosten mitwirken.

2. Sofern Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten sind, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlauffrist auf die zu erbringende Mitwirkungsleistung hinzuweisen.

3. Die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages einsetzt, müssen eine angemessene fachliche Qualifikation haben. Der Auftraggeber trägt Sorge für die angemessene Freistellung aller betroffenen Mitarbeiter. Alle Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne dass der Auftragnehmer eine Vergütung hierfür zu entrichten hätte und sind fachlich qualitativ, räumlich, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen.

4. Während der Dauer des Vertrages hat der Auftragnehmer nach terminlicher Absprache mit dem Auftraggeber unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit die Möglichkeit, seine eigene Leistung auf Qualität und Umfang der Nutzung zu prüfen, Aufzeichnungen und Kopien zum Zwecke der Qualitäts- und Leistungskontrolle herzustellen und Tests durchzuführen. Hierfür erhält der Auftragnehmer Zugang zu den erforderlichen Räumen, Anlagen und Daten.


§ 2 Wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber muss als wesentliche Vertragspflicht insbesondere mitwirken bei:
· Übermittlung aller Informationen über den Auftraggeber, die der Auftragnehmer benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe, die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen.
· Vorbereitung und kurzfristige verbindliche Entschlüsse über alle Fragen, die der Auftraggeber zu entscheiden hat,
· Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden,
· Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um zeitnah reale Last- und Funktionstests durchführen zu können. Testdaten sind in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Auftragnehmer gewünschten Fallarten abzudecken sind,
· Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass der Auftragnehmer mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen kann,
· Vorbereitung und Durchführung der Abnahme,
· vollständige unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen,
· Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Absicherung von Know-how des Auftragnehmers, seiner technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten,
· Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf ihre Qualität, wenn nur der Auftraggeber dies aufgrund seiner besonderen Informationslage kann. Über dabei entdeckte Fehler muss der Auftragnehmer informiert werden.

2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die ordnungsgemäße Erstellung von Datensicherungen selbst verantwortlich ist. Ist der Auftraggeber nicht zur ordnungsgemäßen Erstellung von Datensicherungen in der Lage oder hat er Zweifel hieran, so wird er den Auftragnehmer hierauf hinweisen und unverzüglich für eine entsprechende Datensicherungsmöglichkeit selbst sorgen. Der Auftragnehmer ist bereit, gegen gesonderte Vergütung dem Auftraggeber eine seiner betrieblichen Situation angemessene Datensicherungsmöglichkeit zu empfehlen oder eine solche einzurichten.

3. Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten des Auftragnehmers kein Verzug ein. Der Auftragnehmer kann ferner angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung seiner Interessen - vor allem wenn durch den verzögerten Auftrag Kapazitäten gebunden sind - kann der Auftragnehmer darüber hinaus eine Ablehnungsandrohung aussprechen. Der Auftragnehmer wird dann nach Ablauf der Frist von seinen Erfüllungsverpflichtungen befreit. Er hat das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. In anderen Fällen kann der Auftragnehmer die von seinen Auftraggebern geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf seiner Seite, kann der Auftragnehmer entsprechend seiner Preisliste verlangen.


§ 3 Outsourcing- Partner
Setzt der Auftraggeber einen Outsourcing- Partner für Teile seiner Pflichten ein, so ist vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages dem Auftragnehmer mindestens drei Wochen vorher die Gelegenheit zu geben, sich mit dem vorgesehenen Outsourcing- Partner über den weiteren Ablauf abzustimmen. Der Auftragnehmer kann einen Outsourcing- Partner unter Angabe von Gründen ablehnen. Bei Auftragsvergabe vorgesehene Outsourcing- Partner sind in eine Anlage zum Vertrag zu benennen. Der Wechsel oder Neu-Einsatz von Outsourcing- Partnern verursacht im Allgemeinen verlängerte Umsetzungszeit und zusätzliche Kosten durch erhöhte Kommunikationsaufwände, die vom Auftraggeber zu tragen sind.


VI. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf Basis der jeweiligen Auftragsbestätigung.

2. Materialkosten und Kosten der Telekommunikation sind dem Auftragnehmer in verkehrsüblicher Höhe ggf. gegen Vorlage von Belegen zu erstatten.

3. Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer gemäß Preisliste vergütet.

4. Die Vergütung ist zuzüglich der im Abrechnungsmonat gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet.

§ 2 Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. den Arbeiten steht.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zulässig.


§ 3 Mängelhaftung (Gewährleistung)
1. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist grundsätzlich die Produktbeschreibung maßgeblich. Soweit eine Produktbeschreibung nicht vorliegt richtet sich die Beschaffenheit nach mittlerer Art und Güte.

2. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

7. Der Auftraggeber soll die Mängelerscheinung möglichst präzise darstellen.

8. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

9. Dem Auftraggeber stehen keine Mangelhaftungsansprüche zu, wenn der Auftraggeber selbst den Leistungsgegenstand verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass seine Änderung für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich ist.

10. Der Auftragnehmer übernimmt keine Mängelhaftung dafür, dass der überlassene Leistungsgegenstand den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht. Dies gilt auch für solche Fehlerzustände, die durch sonstige Dritteinflüsse verursacht werden, z.B. Schäden, die durch Schadprogramme (wie z.B. Viren) verursacht werden.

11. Hat der Auftraggeber Mangelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der Auftragnehmer für den geltend gemachten Mangel nicht haftet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand zu ersetzen.

12. Rechtsmängel Schutzrechte Dritter
a. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, nach Wahl des Auftragnehmers, indem dieser dem Auftraggeber eine rechtsmängelfreie Nutzungsmöglichkeit einräumt:
> Dies kann erfolgen durch Erwerb der notwendigen Rechte an dem Leistungsgegenstand.
> Der Auftragnehmer ersetzt den betroffenen Leistungsgegenstand durch einen gleichwertigen, der den vertraglichen Bestimmungen entspricht, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist.
> Der Auftragnehmer ändert den Leistungsgegenstand so, dass dieser keine Rechte Dritter verletzt.
b. Der Auftragnehmer haftet für alle mit der Schutzrechtsverletzung verbundenen Schäden, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Auftraggebers beruht und der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig von der Anspruchsgeltendmachung des angeblichen Schutzrechtsinhabers unterrichtet hat. Der Auftraggeber darf die Ansprüche Dritter nicht anerkennen.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz bestimmt sich gem. nachfolgender Bestimmungen zur Haftung.

§ 4 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen eigenen Vorsatzes oder in den Fällen eigener grober Fahrlässigkeit und in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich" zu versehen.

3. Durch geeignete Vereinbarungen, sowie die Schaffung technischer und organisatorischer Vorkehrungen stellen die Vertragsparteien sicher, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

4. Diese Pflichten bleiben auch für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertrages bestehen.

5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben.


§ 6 Abtretung
Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

§ 7 Aufrechnung gegen Ansprüche
Die Aufrechnung mit Forderungen der Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt wurden.

§ 8 Schriftform und Nebenabreden
Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Hierbei genügt zur Einhaltung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung (z. B. e-Mail). Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, sofern die Parteien Kaufleute sind, Bad Neustadt a. d. Saale. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.

§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer hält die geltenden Datenschutzbestimmungen des BDSG ein.

2. Die personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer erhebt, dienen für die Erstellung und Ausführung von Bestellungen und Aufträgen, sowie zu Abrechnungen.

3. Der Auftraggeber hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten.

4. Der Auftraggeber hat das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten.

5. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken bedarf der Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung seiner Bestellung zu erteilen. Dem Auftraggeber steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Stand: 01.06.2007